Mineralwasserverordnung
In der Mineral- und Tafelwasserverordnung ist der Unterschied zwischen natürlichem Mineralwasser und Tafelwasser definiert. In ihr ist festgelegt, welche Eigenschaften ein Wasser haben muss, damit es als natürliches Mineralwasser oder Tafelwasser gilt und welche Regelungen bei der Analyse, Abfüllung, Verpackung und Kennzeichnung der Wässer einzuhalten sind. So müssen Mineralwässer außer ihrer Bezeichnung und ihrem Quellort noch eine auszugsweise Analyse der wichtigsten Mineralstoffe und je nach Sorte noch Angaben über den CO2-Entzug und die Eignung als Babynahrung auf dem Etikett haben.
- 4 der Mineralwasserverordnung wird ein Höchstwert von 100 Keimen pro ml bei 20 +/- 2 °C Bebrütungstemperatur und 20 Keimen je Milliliter bei 37 +/- 1 °C genannt, an die sich die Mineralwasserhersteller zu halten haben. Diese Grenzwerte beziehen sich auf Proben, die spätestens zwölf Stunden nach der Abfüllung genommen und analysiert werden. Für Mineral- und Tafelwässer sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig. Die mikrobiologischen Grenzwerte der Mineralwasserverordnung beziehen sich ausschließlich auf den Abfüllort. Im Unterschied zu Trinkwasser, das nur höchstens 10 Mikrogramm Uran pro Liter beinhalten darf, legt die Mineral- und Tafelwasserverordnung keinen Uran-Grenzwert fest. Außerdem gibt es für schädliche organische Chlorverbindungen, PAKs, Herbizide und Fungizide bei Mineralwässern keine Grenzwerte.